Das erwartet Sie hier:
- Kurz & knapp
- Häufige Fragen
- Was wird benötigt?
- Rechte als Geschädigter
- Beispielrechnung
- Nachteile?
- Fiktive Abrechnung trotz Reparatur
- Abzüge & Kürzungen
- Wirtschaftlicher Totalschaden
- Fazit
Fiktive Abrechnung? Vielleicht lesen Sie hier als Geschädigter zum ersten Mal von dieser Option für die Versicherungsabwicklung nach einem fremdverschuldeten Autounfall (= Haftpflichtschaden am Fahrzeug). Sie sehen den Fahrzeugschaden und denken automatisch an Ihr Recht auf eine fachmännische Reparatur. Doch es besteht keine Pflicht, den Unfallwagen in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen.
Das erwartet Sie hier:
Wir prüfen den Unfallschaden schnell und unabhängig
Begutachtung des Unfallschadens auf Wunsch direkt am Unfallort oder bei Ihnen vor Ort.
Ganz ‚real‘ wird es, wenn Sie sich nach einem fremdverschuldeten Autounfall an Ihren Kfz-Gutachter in Berlin und Brandenburg wenden und dieser mit einem Gutachten alle Schadenspositionen exakt abrechnet.
Setzen Sie nach dem Unfall auf das ganzheitliche Schadensmanagement eines Kfz-Sachverständigenbüros, wird der Gutachter die fiktive Abrechnung auf Basis des erstellten Schadensgutachtens einfordern. Er wird der Versicherung mitteilen, dass Sie sich den Unfallschaden und alle oben angeführten Positionen auszahlen lassen wollen. Der Versicherer hat dann eine Erstattung als Schadensersatz vorzunehmen.
Je nach Schadensszenario wird Ihr Gutachter prüfen, ob weitere Ansprüche auf Schadenersatz hinzukommen können (denken Sie bei einem Personenschaden an Schmerzensgeld).
Der Charakter der fiktiven Abrechnung liegt ja gerade darin, dass es keine Werkstattrechnung mit konkreten Stundensätzen etc. gibt. Also müssen Sie als Geschädigter der eintrittspflichtigen Versicherung mittels Gutachten alle abzurechnenden Positionen aussagekräftig übermitteln. Überlassen Sie das einem über viele Jahre erfahrenen Experten wie David Griesche.
Die Versicherung des Schadenverursachers wird einen eigenen Gutachter für Ihr Fahrzeug schicken oder Sie von einem Kostenvoranschlag überzeugen wollen. Auf beides sollten und müssen Sie sich nicht einlassen: Es wäre zu Ihrem unmittelbaren finanziellen Nachteil mit Blick auf die Berechnung der Schadenssumme.
Im Einzelfall sollten Sie unter Berücksichtigung Ihrer Ziele genau nachrechnen, welche Option besser ist und ob eine Eigenreparatur überhaupt in Frage kommt. Bedenken Sie, dass Sie im Falle der fiktiven Abrechnung den Unfallwagen für weitere 6 Monate behalten müssen. Diese Weiternutzung kann Ihren Interessen widersprechen, vielleicht möchten Sie das Fahrzeug sofort loswerden?
Ein vorzeitiger Verkauf führt laut BGH Urteil dazu, dass Sie nur tatsächlich bis dato angefallene Kosten zurückverlangen können. Zudem müssen Sie bei der fiktiven Abrechnung mit Kürzungsversuchen der Autoversicherung rechnen.
Wir prüfen den Unfallschaden schnell und unabhängig
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Sind Sie nicht der Fahrzeugeigentümer, greift die fiktive Abrechnung vor allem bei einem Neufahrzeug nicht. Anspruchsteller kann nur der Fahrzeugeigentümer sein! Bei einem finanzierten Fahrzeug oder einem Leasingwagen müssen Bank oder Leasingeber entscheiden, was mit dem Unfallwagen passieren soll. Eine fiktive Abrechnung ist unwahrscheinlich, zumal das Vorgehen im Schadensfall vertraglich exakt geregelt ist.
Ja, Sie könnten die fiktive Abrechnung inkl. aller Schadensposten durchführen und dann eine Eigenreparatur durchführen. Insofern sind Fahrzeugreparatur und fiktive Abrechnung nicht per se als Widerspruch zu sehen. Die Reparatur findet dann aber außerhalb der eigentlichen Schadensregulierung statt, wodurch Sie als Fahrzeugbesitzer flexible Handlungsspielräume nutzen können.
Kommen wir nun zu den Fallstricken dieser an sich sehr einfachen Regulierungslösung. Viele Kfz-Haftpflichtversicherer werden einen Werkstattverweis und Prüfberichte anführen, um bei der fiktiven Abrechnungen Kürzungen durchzusetzen. Besonders bei den Werkstattkosten bzw. Reparaturkosten wird oft der Rotstift angesetzt. Selten werden die Kosten bzw. Stundensätze für eine Markenwerkstatt zu 100 % akzeptiert.
Auch bei der fiktiven Abrechnung von kalkulierten UPE-Aufschlägen, Verbringungskosten und der merkantilen Wertminderung müssen Geschädigte oft mit versicherungsseitigen Kürzungen rechnen. Nicht selten berufen sich Versicherer auf die Schadensminderungspflicht und kürzen Reparaturkosten für eine Markenwerkstatt. Bei Neufahrzeugen sind markengebundene Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt bei der Schadensabwicklung aber völlig legitim.
Mit einem Anwalt aus dem Gutachternetzwerk können Sie dafür sorgen, dass es bei KürzungsVERSUCHEN im Rahmen der fiktiven Abrechnung bleibt. Das Recht ist in den allermeisten Fällen klar auf Ihrer Seite. In den letzten Jahren häufen sich die Gerichtsurteile, die die Position von Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung stärken.
Bis hierhin haben Sie nachvollzogen, dass bei der fiktiven Abrechnung alle Schadenspositionen erstattet werden können. Die Mehrwertsteuer bildet seit einer Gesetzesreform 2002 die einzige Ausnahme. Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer wird nur für den Fall erstattet, dass sie tatsächlich angefallen ist.
Liegen die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten mehr als 130 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, lautet die endgültige Diagnose wirtschaftlicher Totalschaden. In diesem Schadensszenario ist keine fiktive Abrechnung in dem bis hier beschriebenen Umfang möglich. Die Wiederbeschaffung rückt in den Fokus. Im Gutachten wird der Sachverständige sämtlichen Wiederbeschaffungsaufwand berücksichtigen. Mit der Versicherungsleistung soll eine äquivalente Ersatzbeschaffung möglich sein.
Sie würden als Geschädigter die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert als Entschädigung von der eintrittspflichtigen Autoversicherung erhalten. Zu diesem Restwert dürften Sie das Unfallfahrzeug verkaufen. Hierbei ist wieder die Schadensminderungspflicht zu beachten, ein Übererlös wäre anzurechnen.
Je größer der Schaden, desto wichtiger ein unabhängiges Schadengutachten: Erst auf Basis der gutachterlichen Feststellungen lässt sich überhaupt ermitteln, ob es sich tatsächlich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt.
Vielleicht ist ein Ersatzfahrzeug gar nicht nötig: Bis zur Grenze der angesprochenen 130 Prozent können Sie auch eine Sonderregel prüfen, mit der sich auch ein Totalschaden in einer Werkstatt reparieren ließe. Über dieses Sonderrecht wird Sie der Versicherungssachverständige des Unfallgegners aber wohl kaum aufklären wollen.
Ob es sich um die eingangs erwähnte 2. Wahl oder 1. Abrechnungsoption handelt, lässt sich nur seriös beantworten, wenn alle Fakten und Werte aus dem Gutachten auf dem Tisch liegen. In jedem Fall brauchen Sie ein Sachverständigengutachten, um die Option der fiktiven Abrechnung überhaupt ziehen zu können.
Besonders bei einem Unfall mit einem Oldtimer ist eine besondere Expertise notwendig, um den Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten ermitteln zu können. Gleichwertige Ersatzfahrzeuge sind meistens nicht verfügbar. Insofern ist das hier vorgestellte Sachverständigenbüro auch für diese Fälle Ihr Ansprechpartner.
Der erfahrene Autogutachter wird Sie umfassend beraten und die gesamte Schadensregulierung in Ihrem Interesse durchführen. Eine erste Kontaktaufnahme ist unkompliziert per WhatsApp möglich, im Schadensfall können Sie auf eine 24/7 Erreichbarkeit vertrauen. Setzen Sie auf einen geprüften, TÜV-zertifizierten Service und ein leistungsstarkes Netzwerk aus Fachanwälten für Verkehrsrecht und Werkstätten sowie Lackierbetriebe.
Abgerechnet wird am Ende, und zwar lückenlos: Sehr real und keineswegs fiktiv vertritt David Griesche als unabhängiger Kfz-Gutachter in Berlin und Brandenburg Ihre Interessen als Unfallgeschädigter zu 100 %. Mit dem ganzheitlichen Service des Gutachternetzwerkes brauchen Sie sich um nichts mehr Sorgen machen.