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Verbringungskosten - Fiktive Abrechnung

Bis zu 200 Euro Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung?

Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung zeigen, dass Theorie und Regulierungspraxis oft voneinander abweichen. Sie haben als Geschädigter das Recht, auch bei fiktiver Abrechnung Verbringungskosten geltend zu machen. Das hat der BGH 2013 mit einem Urteil (Az. VI ZR 401/12) verdeutlicht. Lesen Sie hier in 4 Minuten, in welcher Höhe Ihnen Verbringungskosten zustehen und welche Fallstricke bei fiktiver Abrechnung lauern.

Definition: Kfz Verbringungskosten

Verbringungskosten beziffern Transportkosten, die bei der Instandsetzung von unfallbeschädigten Fahrzeugen anfallen können. Sie entstehen, falls die Fahrzeugverbringung zu einem Karosseriebetrieb notwendig ist, da die Fachwerkstatt nicht über eine Lackiererei oder Optionen zur Achsvermessung verfügt. Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.

Kurz & knapp informiert: Die wichtigsten Fragen zu Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung

Wer bekommt die Verbringungskosten?

Bei der konkreten Abrechnung wird die Werkstatt Verbringungskosten direkt mit der eintrittspflichtigen Versicherung abrechnen. Bei der fiktiven Abrechnung steht dem Geschädigten die Summe der Verbringungskosten laut Gutachten zu.

Sind die Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig?

Ja, laut BGH Urteil von zuletzt 2018 gilt für Verbringungskosten grundsätzlich Ersatzfähigkeit, wenn ein Gutachter sie anführt. Je neuer das Auto ist, desto besser sind laut BGH Urteil von 2018 die Chancen auf Durchsetzung.

Wie hoch sind Verbringungskosten?

§ 632 BGB besagt, dass Kfz-Werkstätten das Übliche für Verbringungskosten abrechnen dürfen. Oft liegt die Höhe der Verbringungskosten zwischen 50 und 200 Euro. Ein Schadengutachten schafft Klarheit unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten. Ihr Gutachter wird angemessene Verbringungskosten ansetzen.

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Ihr Recht nach einem Unfall: Verbringungskosten im Fokus

Stellen Sie sich vor, Ihr Auto müsste zur Reparatur von der Werkstatt in einen Lackierbetrieb transportiert werden. Laut Gutachten ist eine Beilackierung notwendig. Die Verbringungskosten sind demnach technisch notwendig, um das Unfallfahrzeug wiederherstellen zu können.

 

Die entstehenden Verbringungskosten beziffert Ihr Sachverständiger im Rahmen der Schadensberechnung mit ortsüblichen 175 Euro. Diese Summe müsste die Autoversicherung bei der konkreten Abrechnung an die Werkstatt zahlen, bei der fiktiven Abrechnung direkt an Sie als Geschädigten.

Nachweis der Verbringungskosten: Was gilt?

In der Regulierungspraxis nach einem Unfall ist es oft so, dass ortsübliche Pauschalen angesetzt werden. Diese bewegen sich in einem Kostenrahmen von bis zu 200 Euro. Handelt es sich um ortsübliche Verbringungskosten, ist in aller Regel kein Nachweis notwendig. Nur wenn die Kosten deutlich höher sind, können Kfz-Versicherungen einen Nachweis bei einem Schaden verlangen.

Wichtiger Hinweis für zukünftige Schadensabwicklungen

So oder so sollte die Reparaturrechnung aufbewahrt werden. Eine Reparaturbestätigung kann wichtig werden, wenn an der gleichen Stelle wieder die Reparatur eines Unfallschadens notwendig wird. Hier ist ein Risiko der fiktiven Abrechnung zu sehen: Ein unreparierter Vorschaden kann zu Problemen bei einem Folgeunfall führen.

Bagatellschaden

Gut zu wissen für die Unfallregulierung: Nachweis auf Gutachtenbasis

Mit einem für Geschädigte oberhalb der Bagatellgrenze von etwa 750 Euro (= kein Bagatellschaden) kostenlosen Schadengutachten ist ein belastbarer Nachweis für anfallende Verbringungskosten nutzbar, gerade auch im Falle der fiktiven Schadensabrechnung. In diesem Szenario kürzen Versicherungen wie die Allianz, die Huk Coburg und andere besonders oft.

 

 

Wie werden Verbringungskosten berechnet?

Mit einem für Geschädigte oberhalb der Bagatellgrenze von etwa 750 Euro (= kein Bagatellschaden) kostenlosen Schadengutachten ist ein belastbarer Nachweis für anfallende Verbringungskosten nutzbar, gerade auch im Falle der fiktiven Schadensabrechnung. In diesem Szenario kürzen Versicherungen wie die Allianz, die Huk Coburg und andere besonders oft.

 

 

Setzen Sie nach einem unverschuldeten Autounfall in Berlin und Brandenburg auf die Expertise von David Griesche, damit ALLE Ersatzansprüche auf die Versicherungsabrechnung kommen.

Die Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung: häufiger Streitpunkt

Die tägliche Arbeit im Kfz-Sachverständigenbüro von David Griesche zeigt, dass Versicherungen oft bei Verbringungskosten kürzen, insbesondere im Falle der fiktiven Abrechnung. Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren aber ziemlich eindeutig positioniert, sodass Sie als Geschädigter nicht auf diesen Faktor verzichten sollten.

Die Versicherung kürzt die Verbringungskosten: Was tun?

Sie sind in besten Händen, falls Sie sich nach einem fremdverschuldeten Unfall an ein unabhängiges Kfz Gutachterbüro wie jenes von David Griesche in Berlin-Brandenburg wenden. Kommt es zu unberechtigten Kürzungsversuchen bei Verbringungskosten und weiteren Gutachtenposten, können Sie Ihre Ansprüche mit einem Anwalt aus dem Gutachternetzwerk durchsetzen.

 

Auch für dessen Kosten hat die gegnerische Haftpflichtversicherung bei eigener Unschuld aufzukommen. Sind Verbringungskosten im Sachverständigengutachten festgeschrieben, stehen Ihnen diese auch bei fiktiver Abrechnung zu.

UPE-Aufschläge sind ebenfalls zu berücksichtigen

Nicht nur die Verbringungskosten für eine notwendige Beilackierung, sondern auch Ersatzteilaufschläge und Stundenverrechnungssätze sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Auch an diesen Kostenpunkten setzen Versicherer gerne den Rotstift an, besonders bei der fiktiven Abrechnung.

Anspruch auf markengebundene Werkstatt?

Ist Ihr Auto nicht älter als 3 Jahre und scheckheftgepflegt, müssen Sie in aller Regel überhaupt keine Kürzungen bei Stundenverrechnungssätzen, UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten akzeptieren. Wegen Garantieansprüchen ist es legitim, dass Fahrzeug in einer markengebundenen Reparaturwerkstatt bzw. einen autorisierten Fachbetrieb reparieren zu lassen. Das rechtfertigt auch Verbringungskosten.

 

Nutzen Sie den Vorteil, dass ein erfahrener und von Versicherern unabhängiger Autogutachter alle Ansprüche auf dem Bildschirm hat. Nicht so der gegnerische Versicherungsgutachter, der Ihre Anspruchsgrundlage unbemerkt zusammenkürzen möchte.

Merkantiler Minderwert Ausnahmen

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Verbringungskosten im Falle eines Totalschadens

Liegt ein Totalschaden vor und greift auch die 130 Prozent Regel nicht mehr, sind Verbringungskosten nicht erstattungsfähig. Eher rücken Verschrottungskosten bzw. Kosten für die Abmeldung in den Regulierungsfokus. Geschädigte erhalten bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert für eine Ersatzbeschaffung. Bei der Gutachtenerstellung wird jeglicher Wiederbeschaffungsaufwand berücksichtigt.

Unabhängige Gutachterexpertise zahlt sich aus

Nicht nur mit Blick auf Verbringungskosten! Mit einem unabhängigen Kfz Schadengutachter kann mehr für Sie drin sein außer Verschrottungskosten und Schadenersatz für die Wiederbeschaffung: Liegen die Reparaturkosten maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, kann auch bei einem Totalschaden eine Reparatur möglich sein. Und hierbei würden Verbringungskosten sehr wohl greifen. Bei dieser Sonderregelung ist für Unfallfahrzeug eine Weiternutzung über 6 Monate mindestens vorgesehen.

Verbringungskosten auch im Kaskofall?

Im Schadensfall ist immer konkret zu prüfen, welchen Leistungsumfang die Police vorsieht. Im Regelfall muss der Kaskoversicherer für alle Kosten zur Instandsetzung aufkommen, so auch für Verbringungskosten. Eine Vertragswerkstatt kann vereinbart sein. Für den erlittenen Minderwert oder Nutzungsausfall leisten Kaskoversicherer in aller Regel aber keinen Schadenersatz. Tarife mit Vertragswerkstatt sind oft günstiger.

Die wichtigsten Urteile zu Verbringungskosten

Suchanfragen wie „Verbringungskosten BGH 2019“ in diesem thematischen Rahmen zeigen, dass es sich um einen häufigen Streitpunkt bei der Schadensregulierung handelt.

Die Berechnungsmethode nach Ruhkopf & Sahm kommt auch aufgrund der Empfehlung des BGH sehr häufig zum Einsatz. Besonders bei der Schätzung des Zeitwertes fließt die Expertise des Kfz Gutachters ein.

 

Berücksichtigt werden der Neupreis / Listenpreis, Marktveränderungen, der Zeitwert, die Gesamtreparaturkosten und Arbeitskosten (alle Beträge in netto) und das Alter des Fahrzeugs. Viele der folgenden Modelle orientieren sich an Ruhkopf und Sam, sodass im Ergebnis nur leichte Abweichungen zu erwarten sind. Das setzt aber voraus, dass Geschädigte das Schadensmanagement der Versicherung des Unfallgegners konsequent ablehnen.

Weiteres BGH Urteil zu Verbringungskosten

2018 hat der BGH mit einem weiteren Urteil (Az. VI ZR 65/18) die Voraussetzungen für die Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung präzisiert: Ist ein Fahrzeug jünger als drei Jahre und durchgehend scheckheftgepflegt, stehen bei fiktiver Schadensabrechnung auch die Verbringungskosten zu, ebenso Aufschläge durch die Reparaturwerkstatt für Ersatzteilpreise und Stundensätze von Markenwerkstätten.

#Zwischenfazit für die fiktive Abrechnung von Verbringungskosten

Je neuer ein Fahrzeug ist, desto besser sind die Chancen auf eine vollständige Erstattung der Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung. Mehrwertsteuer wird bei der Regulierung eines Schadens nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Viele Gerichtsurteile stärken die Rechte von Unfallgeschädigten

Auch wenn es regionale Unterschiede gibt, kristallisiert sich in den letzten Jahren klar die Richtung heraus, dass Verbringungskosten auch bei fiktiver Versicherungsabrechnung erstattet werden können. Vergleichen Sie hierzu auch diese Urteile:

– Urteil Amtsgericht Schwerte (Az. 7 C 1177/19) zu Verbringungskosten von 2018.
– Urteil Amtsgericht Unna (Az. 16 C 40/06 von 2006:) fiktive Verbringungskosten sind erstattungsfähig!

Sind Verbringungskosten von der Schadenminderungspflicht betroffen?

Grundsätzlich haben auch Geschädigte die Pflicht, wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen und den entstandenen Fahrzeugschaden gering zu halten. Reparaturmöglichkeiten sind unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu wählen. Verbringungskosten fallen aber nicht unter die Schadensminderungspflicht (Bereicherungsverbot).

 

Das hieße ja, dass Selbstverbringung die Lösung wäre. Da hierdurch noch größere Kosten und Umstände entstehen würden, sind Verbringungskosten in der Regulierungspraxis bereits als wirtschaftliche Lösung einzustufen.

 

Eines macht stellt die Rechtsprechung auch klar: Sie dürfen sich als Geschädigter auf die Angaben verlassen, die Ihr Kfz-Sachverständiger im Unfallgutachten macht, auch zu Verbringungskosten.

 

Denken Sie abgesehen von Verbringungskosten auch an Reparaturkosten, Mehrwertsteuer, Angaben zur unfallbedingten Wertminderung und Ihre Ansprüche auf eine Nutzungsausfallentschädigung.

 

 

Wie mache ich den merkantilen Minderwert nach einem Unfall geltend?

Keine Angst, Sie müssen sich selber nicht mit den Formeln auskennen und alle Werte mühsam herleiten. Für Ihren Gutachter ist es tägliche Routine, bei der Gutachtenerstellung auch den merkantilen Minderwert als Schadensposten zu berücksichtigen. Diese Routine in Kombination mit Unabhängigkeit des gesamten Gutachternetzwerkes wird sich für Sie in jeder Hinsicht auszahlen!

Fazit: Mit Gutachterhilfe werden Verbringungskosten nicht zum Kürzungsposten!

Sie wissen jetzt, dass Sie Verbringungskosten bei der Schadensregulierung auch fiktiv abrechnen können, vor allem bei einem neueren Fahrzeug. Sie sollten Kürzungsversuche von Autoversicherungen nicht akzeptieren und mit dem Sachverständigennetzwerk eine entschlossene Antwort geben. Überlassen Sie die Schadensberechnung auf keinen Fall der Gegenseite. Das würde nicht nur bei Verbringungskosten zu Kürzungen bei der Schadensberechnung führen.

Unkomplizierte Erstberatung im Schadensfall per WhatsApp möglich!

Mit Autogutachter David Griesche kommen im Großraum Berlin/Brandenburg alle Schadenspositionen im Haftpflichtfall auf die Abrechnung: Die Verbringungskosten sind nur ein Teil davon. Das wird für Sie alles im wahrsten Wortsinn berechenbar, wenn Sie sich nach einem unverschuldeten Unfall (= Haftpflichtschaden) direkt an das Gutachterbüro im Großraum Berlin wenden.

 

Einsatzbereitschaft an 7 Tagen in der Woche, flexibler Vor-Ort-Service, kurzfristige Termine und schnelle Hilfe durch professionelle Gutachtenerstellung sind wichtige Mehrwerte, die Sie nach einem Unfall zu schätzen wissen werden.