Das erwartet Sie hier:
- Definition
- Auf den Punkt gebracht
- Häufige Fragen
- Beispielrechnung
- Achtung Abzüge
- Beantragung
- Voraussetzungen
- Checkliste
- Dauer
- Totalschaden
- Fazit
„Das Auto wird mir fehlen!“ Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ärgern Sie sich abgesehen vom entstandenen Sachschaden darüber, dass Ihr Fahrzeug für einige Tage wegen der Reparatur nicht nutzbar ist. Ist das der Fall, rückt die Nutzungsausfallentschädigung als Schadenersatzanspruch in den Fokus. Der Unfall stellt rechtlich einen Eingriff in die Nutzungsmöglichkeit Ihres Autos dar: ein unmittelbar fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ist entstanden. Der erste Satz verdeutlicht einen starken Nutzungswillen.
Wenn Sie für die unfallbedingte Ausfallzeit keinen Mietwagen nutzen, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Voraussetzungen, Höhe und eine Beispielrechnung können Sie in diesem Ratgeber nachlesen.
Das erwartet Sie hier:
Ist ein Unfallfahrzeug für eine gutachterlich definierte Reparaturzeit nicht nutzbar, resultieren daraus Schadenersatzansprüche auf Nutzungsausfall für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit. Hintergrund ist, das ein Fahrzeug vom Gesetzgeber als geldwerter Vermögensbestandteil definiert wird. Dessen zeitlich begrenzter Wegfall (Nutzwert) begründet einen ersatzpflichtigen Schaden.
Wir prüfen den Unfallschaden schnell und unabhängig
Begutachtung des Unfallschadens auf Wunsch direkt am Unfallort oder bei Ihnen vor Ort.
Nutzen Sie oberhalb der Bagatellschadensgrenze von 750 Euro laut BGH die Chance, sich bei eigener Unschuld von einem *unabhängigen* Kfz Gutachter unterstützen zu lassen. Das wird sich auszahlen, nicht nur mit Blick auf die Nutzungsausfallentschädigung! Sie müssen sich nicht auf den gegnerischen Autoversicherer einlassen und dürfen den vorgeschlagenen Versicherungssachverständigen aus eigenem Interesse ablehnen!
Um welche möglichen Beträge geht es bei der Nutzungsausfallentschädigung? Auch wenn es kein Gesetz für die Nutzungsausfallentschädigung gibt, lassen sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung belastbare Rahmenbedingungen ableiten.
In der auch als EurotaxSchwacke bezeichneten Tabelle für Nutzungsausfall nach Küppersbusch, Sander und Danner werden mehr als 38.000 Fahrzeugmodelle in 11 Gruppen unterteilt. Während in Gruppe A Kleinstwagen 23 Euro als Tagessatz zugeordnet werden, sind es in Gruppe L 175 Euro Nutzungsausfall pro Tag. Die Anwendung dieser Tabelle entspricht der gängigen Gerichtspraxis und erlaubt somit eine aussagekräftige Orientierung.
Nehmen wir an, Sie hatten mit Ihrem 18 Monate alten Audi A3 einen unverschuldeten Unfall. Sie beauftragen mit David Griesche einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Mit dem Angaben aus dem Schadensgutachten ergibt sich insgesamt eine unfallbedingte Ausfallzeit von 11 Tagen. Der Audi A3 wird Gruppe E mit einem Tagessatz von 43 Euro zugeordnet. Multipliziert mit 11 ergibt sich für Ihre Nutzungsausfallentschädigung eine Summe von 473 Euro.
Angenommen Sie fahren einen BMW 750i und die unfallbedingte Ausfallzeit beträgt laut Gutachterexpertise 7 Tage. Dann stünde Ihnen für dieses Unfallfahrzeug Nutzungsausfall in Höhe von 1.225 Euro zu (7 x 175 Euro).
Sie erkennen an diesen Beispielen, dass es bei der Nutzungsausfallentschädigung um viel Geld gehen kann. Sie sollten sich daher als Geschädigter keinesfalls auf das Versicherungsmanagement des Unfallgegners einlassen und selber einen Gutachter einschalten. Die Rechtsprechung ist auf Ihrer Seite! Entscheiden Sie sich für einen Mietwagen, ist der Zweck gebunden. Über den gewährten Nutzungsausfall können Sie im Gegensatz zu Mietwagenkosten frei verfügen.
Beachten Sie, dass für ältere Fahrzeuge Abzüge bei der Nutzungsausfallentschädigung üblich sind. Schon die Urheber der Nutzungsausfalltabelle sehen eine Rückstufung um eine Gruppe für Fahrzeuge vor, die älter als 5 Jahre sind. Bei Autos, die älter als 10 Jahre sind, sind 2 Gruppen zurückzustufen. Der BGH bringt für solche Fahrzeuge auch den Abzug bis auf die Vorhaltekosten ins Spiel (vergl. BGH in NJW 1981, 484). Vorhaltekosten sind mit Betriebskosten gleichzusetzen.
Wenn Sie auf das ganzheitliche Schadensmanagement von Kfz Gutachter David Griesche setzen, wird er auf der Basis eines Schadensgutachtens bei der eintrittspflichtigen Versicherung Ihre Nutzungsausfallentschädigung einfordern, wenn Sie sich gegen einen Mietwagen für die Reparaturdauer oder den Zeitraum der Ersatzbeschaffung entscheiden.
Sie müssen also nicht selbst aktiv werden und keinen Musterbrief an die Versicherung schicken. Als wichtiger Teil Ihrer Schadensersatzsprüche wird Nutzungsausfall automatisch berücksichtigt.
Wer diese Entschädigung geltend machen möchte, muss sowohl einen Nutzungswillen als auch Nutzungsmöglichkeit plausibel nachweisen können. Es besteht Beweispflicht, wobei diese mit unabhängiger Gutachterhilfe und der Unterstützung eines Anwalts nur als Formsache zu betrachten ist.
Von einer Nutzungsmöglichkeit ist auszugehen, wenn Sie den Wagen nach dem Unfall tatsächlich nutzen können. Eine Nutzungsmöglichkeit liegt nicht vor, wenn Sie verletzt im Krankenhaus liegen (dann rückt Schmerzensgeld in den Fokus). Sie könnten eine Nutzungsmöglichkeit aber auch dann nachweisen, wenn das Auto regelmäßig von anderen Familienmitgliedern genutzt wird (vergl. Urteil des OLG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen I-1 U 52/07).
Von Nutzungswille ist auszugehen, wenn Sie den Unfallwagen wie sonst üblich für den täglichen Arbeitsweg nutzen würden.
Wir prüfen den Unfallschaden schnell und unabhängig
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Wie lange kann ich Nutzungsausfall geltend machen? In der Regulierungspraxis sind 10 Tage als Durchschnittswert anzusehen. Bei leichteren Schäden sind es deutlich weniger Tage. Bei einem Totalschaden kann es im Einzelfall auch für 14 Tage oder noch länger Nutzungsausfall geben. Laut OLG Celle, das einer Klägerin 26 Tage Nutzungsausfall zusprach, darf eine angemessene Überlegungszeit mit einfließen (vergl. Az. 5 U 159/13).
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung greift ab dem Unfallzeitpunkt. Es zählt also auch schon die Zeit vor der Erstellung des Schadengutachtens als Basis für Ihre Forderungen auf Schadenersatz. Ihr Gutachter wird einen angemessenen Wert inkl. Überlegungsfrist festlegen. Sie müssen z. B. bei einer anstehenden Ersatzbeschaffung nicht sofort eine Kaufentscheidung treffen.
Sie sollten sich im konkreten Fall immer individuell beraten lassen, um Planungssicherheit zu erlangen und gezieltes Risikomanagement zu betreiben.
Bei unklarer bzw. strittiger Schuldfrage ist es besser, sich für eine Nutzungsausfallentschädigung zu entscheiden. Diese würde bei Teilschuld ggf. nur um die Quote gekürzt. Entscheiden Sie sich hingegen für einen Mietwagen, droht eine direkte Beteiligung an den Ersatzwagenkosten.
Nicht nur Unfallverursacher, sondern auch Geschädigte haben Pflichten! Die Schadenminderungspflicht besagt, dass Sie als Unfallgeschädigter die Kosten im Sinne der Wirtschaftlichkeit nicht in die Höhe treiben dürfen. Davon ist bei der Nutzungsausfallentschädigung aber keine Rede, da Ihrem Fahrzeug eine Gruppe aus der Tabelle zugeordnet wird.
Anders sieht es bei Kosten für einen Mietwagen aus: Sie dürfen wegen der Schadenminderungspflicht Ihren Kleinwagen nicht gegen einen SUV tauschen: Ersatzwagenkosten müssen sich dem Wirtschaftlichkeitsprinzip unterordnen. Ein vorhandenes Zweitfahrzeug ist nicht zwangsläufig in diesem Kontext zu sehen.
Um die Dauer des Ausfalls zu begrenzen, müssen Sie in seltenen Fällen einer Notreparatur Ihres verunfallten PKW zustimmen. Mit einem Sachverständigennetzwerk setzen Sie auf eine fundierte Experteneinschätzung sowie ein ganzheitliches Schadensmanagement.
Kfz-Versicherer zahlen ungerne. Daher wird ein vorhandener Zweitwagen oft als Einwand gegen die Nutzungsausfallentschädigung hervorgebracht. Allerdings begründet ein vorhandener Zweitwagen keinen Ablehnungsautomatismus!
Der BGH hat entschieden, dass alleine die Existenz eines Zweitwagens für dessen Nutzung spricht. Insofern ist der Zweitwageneinwand in vielen Fällen haltlos. Mit einem Anwalt für Verkehrsrecht aus dem Gutachternetzwerk können Sie sich gegen solche Kürzungsversuche wehren.
Liegen die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, lautet die Diagnose wirtschaftlicher Totalschaden: Eine Reparatur ist nicht mehr möglich. Sie erhalten als Geschädigter dann die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Nutzungsausfall erhalten Sie für den Zeitraum der Wiederbeschaffung. Die Wiederbeschaffungsdauer erstreckt sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von 14 bis 16 Tagen (Sie können die obigen Beispiele mit diesen Werten für Ihre Fahrzeugkategorie anpassen).
Laut OLG Celle und regionalem Gebrauchtwagenmarkt kann Nutzungsausfall auch für einen längeren Zeitraum gewährt werden. Der konkrete Zeitraum ist durch einen Kaufvertrag und die Zulassung nachzuweisen.
Grundsätzlich wird Nutzungsausfall nicht für Freizeitfahrzeuge wie Quads und Trikes gewährt. Im Einzelfall müssen die Voraussetzungen aber immer gewürdigt werden, wenn solche Fahrzeuge tatsächlich täglich für den Arbeitsweg genutzt werden. In diesem Sinne ist auch bei Oldtimern als Liebhaberfahrzeugen immer eine Einzelfallentscheidung notwendig.
Übrigens: Als Partner von classic-analytics ist David Griesche in Berlin / Brandenburg auch die richtige Anlaufstelle für eine professionell Oldtimerbewertung.
Für Motorräder gibt es eine eigene Nutzungsausfalltabelle. Daran erkennen Sie, dass eine Nutzungsausfallentschädigung durchsetzbar ist. Allerdings nur, wenn das Motorrad wie ein Auto täglich genutzt wird. Für eines Freizeitvergnügen gibt es laut Landgericht Gießen keine Nutzungsausfallentschädigung.
Für Wohnmobile oder -wagen wird nur in Einzelfällen eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt. Eine spezielle Tabelle für Nutzungsausfall gibt es nicht. Ansprüche sind ggf. durch Sonderanfertigungen begründbar, wenn das Wohnmobil außerhalb der Freizeit für Beförderungszwecke genutzt wird.
Die Entschädigung für den Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge ist sehr umstritten und rechtlich komplex. Falls Sie Ansprüche in dieser Hinsicht prüfen wollen, sollten Sie einen Fachanwalt einschalten.
Geschädigte müssen Verluste in jedem Fall konkret darlegen, um eine Ausfallentschädigung geltend machen zu können. Eine pauschalisierte Nutzungsausfallentschädigung wird es nicht geben. Bei privater und gewerblicher Mischnutzung kommt eine Quotenregelung in Betracht.
Sie haben hier nachrechnen können, wie hoch eine Nutzungsausfallentschädigung bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall sein kann, insbesondere bei einem Totalschaden mit Ersatzbeschaffung. Die Voraussetzungen wurde hier ebenfalls klar dargelegt.
Wenn Sie Ihre Schadenersatzansprüche konsequent und in voller Höhe bei der Versicherung des Schadenverursachers durchsetzen wollen, gibt es keine Alternative zu einem unabhängigen Kfz Gutachterbüro. Mit dem angeschlossenen Sachverständigennetzwerk stehen Ihnen mit Fachwerkstätten und Anwälten maßgeschneiderte Regulierungslösungen offen.
Setzen Sie im Großraum Berlin-Brandenburg mit dem unabhängigen Kfz-Sachverständigenbüro Griesche auf einen TÜV-zertifizierten Service, 24/7 Einsatzbereitschaft, schnelle Gutachtenerstellung und flexible Begutachtung vor Ort. Eine erste Experteneinschätzung (ggf. zur Bagatellschadensgrenze) ist nach der Kontaktaufnahme via WhatsApp möglich.